213.352.2
CH-SG
Art. 11 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland
Art. 11 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland
1. Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.