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213.352.2 CH-SG

Art. 11 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland

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Art. 11 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland

1. Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.

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