213.352.2
CH-SG
Art. 10 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland
Art. 10 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland
1. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.