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213.352.2 CH-SG

Art. 10 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland

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Art. 10 Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland

1. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.

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