213.351.8
CH-SG
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die Primarschulverhältnisse von Schönengrund und St.Peterzell
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die Primarschulverhältnisse von Schönengrund und St.Peterzell
1. Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
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Kanton St. Gallen 213.351.8
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