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213.14 VPVL CH-SG

Art. 9 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen (VPVL) - c) Grundlage und Ergänzung

II. Begründung und Ende des Arbeitsverhältnisses
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Art. 9 VPVL · c) Grundlage und Ergänzung

1. Ist Art. 1 Abs. 2 dieses Erlasses anzuwenden, wird zu jedem Arbeitsverhältnis ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Gewichtung der Tätigkeit in den Arbeitsfeldern ist in der Regel in beiden Verträgen gleich.

2. Der Arbeitsvertrag zum grundlegenden Arbeitsverhältnis richtet sich nach Art. 8 dieses Erlasses.

3. Der Arbeitsvertrag zum ergänzenden Arbeitsverhältnis erwähnt

a) dass die Stelle nicht ständig wegen unsicherer Entwicklung der Schülerzahl ist;

b) dass das Arbeitsverhältnis befristet ist, und die Dauer;

c) den Beschäftigungsgrad.

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