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213.14 VPVL CH-SG

Art. 6 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen (VPVL) - Referenzen und Prüfung der Berufszulassung

II. Begründung und Ende des Arbeitsverhältnisses
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Art. 6 VPVL · Referenzen und Prüfung der Berufszulassung

1. Vor Abschluss des Arbeitsvertrags werden am letzten Arbeitsort Referenzen eingeholt.

2. Können keine Referenzen eingeholt werden, wird im Kanton, in dem das Lehrdiplom ausgestellt wurde, eine Bestätigung der Berufszulassung eingeholt.

3. Vorbehalten bleibt die Erkundigung beim Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), ob die Berufszulassung als entzogen gemeldet wurde.

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