213.14
VPVL
CH-SG
Art. 5 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen (VPVL) - Ausschreibung[[1]](#articletitle_text_fn_241198_2_1_c)
II. Begründung und Ende des Arbeitsverhältnisses
Art. 5 VPVL · Ausschreibung[[1]](#articletitle_text_fn_241198_2_1_c)
1. Von der Ausschreibung
a) wird im dringenden Fall abgesehen. Es wird ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet;
b) kann für einen Beschäftigungsgrad unter 30 Prozent abgesehen werden.