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213.14 VPVL CH-SG

Art. 5 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen (VPVL) - Ausschreibung[[1]](#articletitle_text_fn_241198_2_1_c)

II. Begründung und Ende des Arbeitsverhältnisses
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Art. 5 VPVL · Ausschreibung[[1]](#articletitle_text_fn_241198_2_1_c)

1. Von der Ausschreibung

a) wird im dringenden Fall abgesehen. Es wird ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet;

b) kann für einen Beschäftigungsgrad unter 30 Prozent abgesehen werden.

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