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213.14 VPVL CH-SG

Art. 4 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen (VPVL) - Lehrdiplom für eine Auswahl von Fächern

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 VPVL · Lehrdiplom für eine Auswahl von Fächern

1. Wer ein anerkanntes Lehrdiplom einer pädagogischen Hochschule für wenigstens sechs Fächer der Primarschule besitzt, ist für alle Fächer der Primarschule gleichwertig qualifiziert.

2. Wer ein anerkanntes Lehrdiplom einer pädagogischen Hochschule für wenigstens drei Fächer der Oberstufe besitzt, ist für alle Fächer der Oberstufe gleichwertig qualifiziert.

3. Wer ein anerkanntes Lehrdiplom einer pädagogischen Hochschule für weniger als sechs Fächer der Primarschule oder drei Fächer der Oberstufe besitzt, kann vorübergehend im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für die Fächer, für die ein Lehrdiplom besteht, weitere Fächer unterrichten.

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