213.14
VPVL
CH-SG
Art. 28 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen (VPVL) - Treueprämie und Intensivweiterbildung
V. Lohn
Art. 28 VPVL · Treueprämie und Intensivweiterbildung
1. Massgeblich für die Auszahlung einer Treueprämie sowie für die Absolvierung der Intensivweiterbildung nach Art. 6 des Gesetzes über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen sind die an der öffentlichen Volksschule oder einer anerkannten privaten Sonderschule im Kanton St.Gallen geleisteten Arbeitsjahre.