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213.14 VPVL CH-SG

Art. 28 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen (VPVL) - Treueprämie und Intensivweiterbildung

V. Lohn
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Art. 28 VPVL · Treueprämie und Intensivweiterbildung

1. Massgeblich für die Auszahlung einer Treueprämie sowie für die Absolvierung der Intensivweiterbildung nach Art. 6 des Gesetzes über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen sind die an der öffentlichen Volksschule oder einer anerkannten privaten Sonderschule im Kanton St.Gallen geleisteten Arbeitsjahre.

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