213.14
VPVL
CH-SG
Art. 22 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen (VPVL) - b) nicht spezifisches Lehrdiplom oder nicht spezifische gleichwertige Qualifikation
V. Lohn
Art. 22 VPVL · b) nicht spezifisches Lehrdiplom oder nicht spezifische gleichwertige Qualifikation
1. Wer höher entlöhnten Unterricht erteilt, als es dem Lehrdiplom oder der diesem gleichwertigen Qualifikation entspricht, erhält
a) den Lohn der Klasse 1 für den erteilten Unterricht;
b) den Lohn für Unterricht nach dem jeweils anerkannten Lehrdiplom oder gleichwertiger Qualifikation, sobald er höher ist.
2. Wer tiefer entlöhnten Unterricht erteilt, als es dem jeweils anerkannten Lehrdiplom oder der diesem gleichwertigen Qualifikation entspricht, oder wer für eine Gruppe von Fächern diplomiert oder gleichwertig qualifiziert ist und vorübergehend im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für die Fächer, für die ein Lehrdiplom besteht, weitere Fächer unterrichtet, erhält den Lohn für den erteilten Unterricht.