213.14
VPVL
CH-SG
Art. 2 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen (VPVL) - Klassenverantwortung a) Grundsatz
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 VPVL · Klassenverantwortung a) Grundsatz
1. Für die Klasse wird einer Lehrperson die Klassenverantwortung übertragen.
2. Der Beschäftigungsgrad der Klassen-Lehrperson beträgt im Kindergarten wenigstens 45 Prozent, in Primarschule und Kleinklassen sowie auf der Oberstufe wenigstens 50 Prozent.