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213.14 VPVL CH-SG

Art. 2 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen (VPVL) - Klassenverantwortung a) Grundsatz

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VPVL · Klassenverantwortung a) Grundsatz

1. Für die Klasse wird einer Lehrperson die Klassenverantwortung übertragen.

2. Der Beschäftigungsgrad der Klassen-Lehrperson beträgt im Kindergarten wenigstens 45 Prozent, in Primarschule und Kleinklassen sowie auf der Oberstufe wenigstens 50 Prozent.

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