213.14
VPVL
CH-SG
Art. 16 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen (VPVL) - Zusätzlicher Unterricht[[1]](#articletitle_text_fn_241209_2_1_c) a) Übertragung
IV. Berufsauftrag
Art. 16 VPVL · Zusätzlicher Unterricht[[1]](#articletitle_text_fn_241209_2_1_c) a) Übertragung
1. Der Lehrperson kann aus betrieblichen Gründen zusätzlicher Unterricht im Umfang von höchstens zwei Lektionen während längstens dreier Schuljahre übertragen werden.
2. Umfang und Dauer des zusätzlichen Unterrichts werden im ergänzenden Arbeitsvertrag ausgewiesen.
3. Bei Altersentlastung wird kein zusätzlicher Unterricht übertragen. Der Schulrat bewilligt Ausnahmen, wenn diese im Interesse der Schule nötig sind.