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213.14 VPVL CH-SG

Art. 10 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen (VPVL) - d) Verfahren

II. Begründung und Ende des Arbeitsverhältnisses
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Art. 10 VPVL · d) Verfahren

1. Der Arbeitsvertrag wird vom Schulrat oder von der zuständigen Stelle der Gemeinde einerseits und von der Lehrperson anderseits unterzeichnet.

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