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213.14 VPVL CH-SG

Art. 1 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen (VPVL) - Fester Beschäftigungsumfang

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 VPVL · Fester Beschäftigungsumfang

1. Das Arbeitsverhältnis der Volksschul-Lehrperson wird für einen festen Beschäftigungsgrad abgeschlossen.

2. Schwankt der Arbeitsumfang

a) wird als Grundlage ein Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsgrad begründet, der dem ständigen Anteil der Stelle entspricht;

b) werden als Ergänzung befristete Arbeitsverhältnisse begründet.

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