213.14
VPVL
CH-SG
Art. 1 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen (VPVL) - Fester Beschäftigungsumfang
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 VPVL · Fester Beschäftigungsumfang
1. Das Arbeitsverhältnis der Volksschul-Lehrperson wird für einen festen Beschäftigungsgrad abgeschlossen.
2. Schwankt der Arbeitsumfang
a) wird als Grundlage ein Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsgrad begründet, der dem ständigen Anteil der Stelle entspricht;
b) werden als Ergänzung befristete Arbeitsverhältnisse begründet.