213.13
SZPV
CH-SG
Art. 8 Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - Schulzahnarzt
II. Organe und Aufgaben
Art. 8 SZpV · Schulzahnarzt
1. Die Schulgemeinde wählt einen oder mehrere zur selbständigen Berufsausübung im Kanton zugelassene Zahnärzte als Schulzahnärzte.
2. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
3. Die Schulzahnärzte sind dem Gesundheitsdepartement zu melden.