213.13
SZPV
CH-SG
Art. 6 Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - Schulgemeinde
II. Organe und Aufgaben
Art. 6 SZpV · Schulgemeinde
1. Die Schulgemeinde stellt Organisation, Durchführung und Überwachung der Schulzahnpflege sicher.
2. Sie erhebt eine Jahresstatistik und bringt sie der kantonalen Schulzahnpflegekommission zur Kenntnis.