213.13
SZPV
CH-SG
Art. 5 Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - c) Aufgaben
II. Organe und Aufgaben
Art. 5 SZpV · c) Aufgaben
1. Die kantonale Schulzahnpflegekommission vollzieht diese Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.
2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Aufsicht über die Schulzahnpflege;
b) Beratung des Erziehungs- und des Gesundheitsrates sowie der Schulgemeinden und der Schulzahnärzte;
c) Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungskursen für Kindergärtnerinnen, Lehrer, Schulzahnpflegehelfer, Schulzahnärzte und Schulbehörden;
d) Vorberatung von Kreisschreiben zum Vollzug dieser Verordnung;
e) jährliche Berichterstattung über die Schulzahnpflege in den Schulgemeinden zuhanden des Erziehungs- und des Gesundheitsrates.