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213.13 SZPV CH-SG

Art. 5 Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - c) Aufgaben

II. Organe und Aufgaben
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Art. 5 SZpV · c) Aufgaben

1. Die kantonale Schulzahnpflegekommission vollzieht diese Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.

2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Aufsicht über die Schulzahnpflege;

b) Beratung des Erziehungs- und des Gesundheitsrates sowie der Schulgemeinden und der Schulzahnärzte;

c) Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungskursen für Kindergärtnerinnen, Lehrer, Schulzahnpflegehelfer, Schulzahnärzte und Schulbehörden;

d) Vorberatung von Kreisschreiben zum Vollzug dieser Verordnung;

e) jährliche Berichterstattung über die Schulzahnpflege in den Schulgemeinden zuhanden des Erziehungs- und des Gesundheitsrates.

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