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213.13 SZPV CH-SG

Art. 4 Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - b) Zusammensetzung

II. Organe und Aufgaben
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Art. 4 SZpV · b) Zusammensetzung

1. Der Schulzahnpflegekommission gehören an

a) je ein Vertreter des Gesundheits- und des Bildungsdepartementes;

b) je ein Vertreter des Gesundheits- und des Erziehungsrates;

c) zwei Vertreter der Kantonalen Zahnärztegesellschaft;

d) zwei Lehrkräfte;

e) zwei Vertreter des Verbandes St.Galler Volksschulträger;

f) ein Schulzahnarzt;

g) ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin.

2. Das Sekretariat wird vom Gesundheitsdepartement geführt.

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