213.13
SZPV
CH-SG
Art. 32ter Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - 2. Übernahme der Behandlungskosten durch die Schulgemeinde
V. Kosten für Untersuchung und Behandlung
Art. 32ter SZpV · 2. Übernahme der Behandlungskosten durch die Schulgemeinde
1. Die Schulgemeinde erteilt den Eltern für die Behandlung Kostengutsprache, wenn
a) die Eltern das Gesuch um Kostengutsprache vor Beginn der Behandlung stellen;
b) die Eltern nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln für die Behandlungskosten aufkommen können;
c) ein Schulzahnarzt sie durchführt.
2. Für die Übernahme der Behandlungskosten durch die Schulgemeinde und die Rückerstattung gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 sachgemäss.