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213.13 SZPV CH-SG

Art. 32ter Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - 2. Übernahme der Behandlungskosten durch die Schulgemeinde

V. Kosten für Untersuchung und Behandlung
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Art. 32ter SZpV · 2. Übernahme der Behandlungskosten durch die Schulgemeinde

1. Die Schulgemeinde erteilt den Eltern für die Behandlung Kostengutsprache, wenn

a) die Eltern das Gesuch um Kostengutsprache vor Beginn der Behandlung stellen;

b) die Eltern nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln für die Behandlungskosten aufkommen können;

c) ein Schulzahnarzt sie durchführt.

2. Für die Übernahme der Behandlungskosten durch die Schulgemeinde und die Rückerstattung gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 sachgemäss.

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