213.13
SZPV
CH-SG
Art. 32 Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - Kostentragung a) Untersuchungskosten
V. Kosten für Untersuchung und Behandlung
Art. 32 SZpV · Kostentragung a) Untersuchungskosten
1. Die Schulgemeinde trägt die Kosten der jährlichen Gebissuntersuchung, wenn ein Schulzahnarzt sie durchführt.