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213.13 SZPV CH-SG

Art. 28 Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - Schulzahnarzt und Prophylaxehelferin

IV. Aus- und Weiterbildung
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Art. 28 SZpV · Schulzahnarzt und Prophylaxehelferin

1. Von Schulzahnarzt und Prophylaxehelferin wird erwartet, dass sie durch regelmässige Fortbildung das Wissen den neuesten Erkenntnissen der Zahnheilkunde anpassen.

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