Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.13 SZPV CH-SG

Art. 22 Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - b) Organisation

III. Durchführung
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Art. 22 SZpV · b) Organisation

1. Die Schulgemeinde übergibt die Schülerkarte oder das Schulzahnpflegeheft dem von den Eltern bezeichneten Zahnarzt. Dieser bietet die Schüler zur Behandlung auf.

2. Die Behandlung kann auch während der Schulzeit erfolgen.

3. Nach der Behandlung übergibt der Zahnarzt die Schülerkarte oder das Schulzahnpflegeheft der Schulgemeinde.

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