213.13
SZPV
CH-SG
Art. 20 Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - Befund
III. Durchführung
Art. 20 SZpV · Befund
1. Der Zahnarzt trägt Untersuchungsbefund, Behandlungsvorschlag und Kostenvoranschlag in der Schülerkarte oder im Schulzahnpflegeheft ein und informiert die Eltern.