Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.13 SZPV CH-SG

Art. 20 Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - Befund

III. Durchführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 SZpV · Befund

1. Der Zahnarzt trägt Untersuchungsbefund, Behandlungsvorschlag und Kostenvoranschlag in der Schülerkarte oder im Schulzahnpflegeheft ein und informiert die Eltern.

← Art. 19 SZpV Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - Geltungsbereich Art. 21 SZpV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →