213.13
SZPV
CH-SG
Art. 2 Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - Begriff
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 SZpV · Begriff
1. Die Schulzahnpflege als Teil der Gesundheitserziehung umfasst
a) Die Orientierung über eine gesunde Ernährung;
b) die Anleitung zur Mundhygiene und zur richtigen Zahnpflege;
c) die Durchführung von dem Alter angepassten vorbeugenden Massnahmen;
d) eine jährliche Untersuchung des Gebisses;
e) die Behandlung von Zahnschäden;
f) die Orientierung der Eltern über nicht normale Zahnstellungen.
2. Die schulzahnärztliche Behandlung nach Abs. 1 lit. e setzt das Einverständnis der Eltern voraus.