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213.13 SZPV CH-SG

Art. 2 Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - Begriff

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 SZpV · Begriff

1. Die Schulzahnpflege als Teil der Gesundheitserziehung umfasst

a) Die Orientierung über eine gesunde Ernährung;

b) die Anleitung zur Mundhygiene und zur richtigen Zahnpflege;

c) die Durchführung von dem Alter angepassten vorbeugenden Massnahmen;

d) eine jährliche Untersuchung des Gebisses;

e) die Behandlung von Zahnschäden;

f) die Orientierung der Eltern über nicht normale Zahnstellungen.

2. Die schulzahnärztliche Behandlung nach Abs. 1 lit. e setzt das Einverständnis der Eltern voraus.

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