213.13
SZPV
CH-SG
Art. 19 Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - Untersuchung
III. Durchführung
Art. 19 SZpV · Untersuchung
1. Der von den Eltern bezeichnete Zahnarzt untersucht die Schüler möglichst bald nach Eintritt in den Kindergarten oder in die Schule.
2. Während der obligatorischen Schulzeit wird die Untersuchung jährlich wiederholt. Soweit die Behandlung durch den Schulzahnarzt erfolgt, ist die Untersuchung vor Ende der obligatorischen Schulzeit durch Bissflügel-Röntgenaufnahmen zu ergänzen.