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213.13 SZPV CH-SG

Art. 18 Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - Bezeichnung des Zahnarztes

III. Durchführung
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Art. 18 SZpV · Bezeichnung des Zahnarztes

1. Die Schulgemeinde stellt den Eltern eine Liste der Schulzahnärzte zur Verfügung.

2. Die Eltern wählen den für die jährliche Untersuchung des Kindes gewünschten Schulzahnarzt. Sie können die Untersuchung durch einen anderen Zahnarzt durchführen lassen, wenn sie die Kosten selber tragen.

3. Sie teilen der Schulgemeinde mit, bei welchem Zahnarzt die Untersuchung durchgeführt wird.

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