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213.13 SZPV CH-SG

Art. 17 Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - Schulzahnpflegeheft oder Schulzahnpflegekarte

III. Durchführung
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Art. 17 SZpV · Schulzahnpflegeheft oder Schulzahnpflegekarte

1. Die Schulgemeinde führt je Schüler im Kindergarten und in der Volksschule eine Schülerkarte oder ein Schulzahnpflegeheft.

2. Schülerkarte und Schulzahnpflegeheft werden gegen Verrechnung der Kosten vom kantonalen Lehrmittelverlag zur Verfügung gestellt.

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