213.13
SZPV
CH-SG
Art. 16 Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - Abgabe von Material
III. Durchführung
Art. 16 SZpV · Abgabe von Material
1. Der Staat stellt den Schulgemeinden Zahnreinigungs- und Unterrichtsmaterial zur Verfügung.
2. Die Auslieferung erfolgt durch den kantonalen Lehrmittelverlag.
3. Die Kosten der erstmaligen Ausrüstung trägt der Staat. Die Erneuerung geht zulasten der Schulgemeinde.