Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.13 SZPV CH-SG

Art. 16 Schulzahnpflegeverordnung (SZpV) - Abgabe von Material

III. Durchführung
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Art. 16 SZpV · Abgabe von Material

1. Der Staat stellt den Schulgemeinden Zahnreinigungs- und Unterrichtsmaterial zur Verfügung.

2. Die Auslieferung erfolgt durch den kantonalen Lehrmittelverlag.

3. Die Kosten der erstmaligen Ausrüstung trägt der Staat. Die Erneuerung geht zulasten der Schulgemeinde.

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