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213.12 VVU CH-SG

Art. 4 Verordnung über den Volksschulunterricht (VVU) - Zeugnis

II. Schülerbeurteilung
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Art. 4 VVU · Zeugnis

1. Im Zeugnis wird je Fach die Leistung mit ganzen und halben Noten beurteilt. Es gelten folgende Notenwerte: 6 (sehr gut), 5 (gut), 4 (genügend), 3 (ungenügend), 2 (schwach) und 1 (sehr schwach).

a)* ...

b)* ...

1bis Das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten wird im Beurteilungsgespräch bewertet, insbesondere nach folgenden Kriterien

a) Lernbereitschaft;

b) Eigeninitiative;

c) Selbständigkeit;

d) Selbstreflexion;

e) Belastbarkeit;

f) Umgangsformen;

g) Kommunikation;

h) Zusammenarbeit.

2. Das Betragen kann durch Anmerkung einer schriftlichen Beanstandung im Zeugnis bewertet werden.

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