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213.12 VVU CH-SG

Art. 21 Verordnung über den Volksschulunterricht (VVU) - Besondere Veranstaltungen

VI. Schulfreie Tage und Ruhetage
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Art. 21 VVU · Besondere Veranstaltungen

1. Besondere Veranstaltungen können sich auf öffentliche Ruhetage erstrecken.

2. Die Teilnahme ist an diesen Tagen freiwillig.

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