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213.12 VVU CH-SG

Art. 19 Verordnung über den Volksschulunterricht (VVU) - Schulfreie Tage

VI. Schulfreie Tage und Ruhetage
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Art. 19 VVU · Schulfreie Tage

1. Der Schulrat kann aus besonderen Gründen einzelne Tage oder Halbtage für schulfrei erklären.

2. Der Unterricht wird in der Regel vor- oder nachgeholt, soweit im Schuljahr mehr als drei Tage oder sechs Halbtage für schulfrei erklärt werden.

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