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213.12 VVU CH-SG

Art. 18 Verordnung über den Volksschulunterricht (VVU) - Besondere Fälle

V. Abwesenheit
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Art. 18 VVU · Besondere Fälle

1. Die Eltern können den Schüler durch schriftliche Erklärung an die kirchliche Stelle vom Religionsunterricht abmelden.

2. Der Erziehungsrat regelt die Freistellung der fremdsprachigen Schüler für Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur.

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