213.12
VVU
CH-SG
Art. 17 Verordnung über den Volksschulunterricht (VVU) - Anmerkung im Zeugnis
V. Abwesenheit
Art. 17 VVU · Anmerkung im Zeugnis
1. Im Zeugnis werden angemerkt
a) nicht bewilligte oder unzureichend begründete Abwesenheit;
b) bewilligte oder zureichend begründete längere oder häufige Abwesenheit, die sich nachteilig auf die Schulleistungen ausgewirkt hat.