Art. 13 Verordnung über den Volksschulunterricht (VVU) - Disziplinarmassnahmen des Schulrates
Art. 13 VVU · Disziplinarmassnahmen des Schulrates
1. Der Schulrat kann als Disziplinarmassnahmen verfügen
a) schriftliche Beanstandung an die Eltern auf Antrag des Lehrers. Er kann anordnen, dass die Beanstandung im Zeugnis angemerkt wird;
b) Ausschluss von einer mehrtägigen besonderen Veranstaltung;
bbis) Ausschluss vom Unterricht bis drei Wochen. Er kann den Schüler sinnvoll beschäftigen lassen;
c) Androhung des Ausschlusses von der Schule;
d) Ausschluss von der Schule mit Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und des Bildungsdepartementes.
2. Anstelle einer Disziplinarmassnahme kann er den Schüler einer Kleinklasse mit einer beschränkten Aufenthaltszeit zuweisen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 über die Zuweisung zur Kleinklasse.