Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.12 VVU CH-SG

Art. 12 Verordnung über den Volksschulunterricht (VVU) - Disziplinarmassnahmen des Lehrers a) allgemein

IV. Disziplinarordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 VVU · Disziplinarmassnahmen des Lehrers a) allgemein

1. Der Lehrer kann als Disziplinarmassnahmen verfügen

a) zusätzliche Hausaufgaben oder Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit;

b) Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung;

c) Ausschluss von einer besonderen Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dauert;

d) schriftliche Beanstandung an die Eltern mit Kopie an den Schulrat. Die Beanstandung kann mit Zustimmung des Schulrates im Zeugnis angemerkt werden.

← Art. 11ter VVU Verordnung über den Volksschulunterricht (VVU) - Grundsätze Art. 12bis VVU →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2014.41.B.2014.42 · sg (Art. 12 ff. VVU)
Student Exclusion Upheld for Bullying
This article range is cited in the introductory summary in conjunction with Art. 55 Abs. 1 VSG to define the disciplinary measures.