213.1
VSG
CH-SG
Art. 98 Volksschulgesetz (VSG) - Stellung und Aufgaben
VII. Behörden und Schulleitungen - 1. Regierung
Art. 98 VSG · Stellung und Aufgaben
1. Die oberste Leitung der Volksschule obliegt der Regierung.
2. Ihr ist der Bildungsrat unterstellt.
3. ...