213.1
VSG
CH-SG
Art. 94 Volksschulgesetz (VSG) - Auskunft über Leistung und Verhalten
VI. Eltern
Art. 94 VSG · Auskunft über Leistung und Verhalten
1. Lehrperson und Rat informieren die Eltern und geben ihnen Gelegenheit zur Aussprache, wenn besondere Massnahmen zu treffen sind oder wenn Leistung oder Verhalten des Kindes zu Bemerkungen Anlass geben.
2. Die Eltern können Auskunft über Leistung und Verhalten des Kindes verlangen und in dessen Arbeiten Einsicht nehmen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B.2025.80 · sg (Art. 94 Abs. 1 VSG)
Child Placement Appeal: Support Class vs. Regular Classroom and Procedural Costs
Cited in the reasoning regarding the duty to inform parents before making special measures, but not directly in the final orders.