213.1
VSG
CH-SG
Art. 93 Volksschulgesetz (VSG) - b) Lehrperson und Eltern
VI. Eltern
Art. 93 VSG · b) Lehrperson und Eltern
1. Die Lehrperson unterhält durch Gespräche und Veranstaltungen ausserhalb der Unterrichtszeit Verbindung zu den Eltern und fördert ihre Anteilnahme an Leben und Unterricht der Klasse.
2. Sie informiert die Eltern über die von ihr angebotenen Kontaktformen.