213.1
VSG
CH-SG
Art. 92 Volksschulgesetz (VSG) - Zusammenarbeit a) Schule und Eltern
VI. Eltern
Art. 92 VSG · Zusammenarbeit a) Schule und Eltern
1. Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen. Sie richten ihr Verhalten auf die Wahrung des Schulfriedens und des ungestörten Unterrichts aus.
2. Die Schule informiert in geeigneter Weise über wichtige Schulangelegenheiten, über besondere Schulanlässe und über Fragen, die für die Eltern von Interesse sind.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B.2019.242 · sg (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 VSG)
Parents' Fine Upheld for Unexcused School Absences
Cited as a general provision on parental cooperation in education.