Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.1 VSG CH-SG

Art. 92 Volksschulgesetz (VSG) - Zusammenarbeit a) Schule und Eltern

VI. Eltern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (159 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 92 VSG · Zusammenarbeit a) Schule und Eltern

1. Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen. Sie richten ihr Verhalten auf die Wahrung des Schulfriedens und des ungestörten Unterrichts aus.

2. Die Schule informiert in geeigneter Weise über wichtige Schulangelegenheiten, über besondere Schulanlässe und über Fragen, die für die Eltern von Interesse sind.

← Art. 91quinquies VSG Volksschulgesetz (VSG) - Geltungsbereich Art. 93 VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2019.242 · sg (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 VSG)
Parents' Fine Upheld for Unexcused School Absences
Cited as a general provision on parental cooperation in education.