213.1
VSG
CH-SG
Art. 91 Volksschulgesetz (VSG) - Teilnahme an Sitzungen des Rates
V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - c) Mitverantwortung
Art. 91 VSG · Teilnahme an Sitzungen des Rates
1. An den Sitzungen von Rat und Kommissionen mit schulrätlichen Befugnissen nimmt wenigstens eine von den Lehrpersonen gewählte Vertretung mit beratender Stimme teil. Die Gemeindeordnung kann die Teilnahme weiterer Lehrpersonen vorsehen.
2. Die Lehrpersonen sind wie die Behördemitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.
3. Der Ausstand richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Rat und Kommissionen mit schulrätlichen Befugnissen können den Ausstand ausserdem verlangen, wenn schutzwürdige Interessen es erfordern.