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213.1 VSG CH-SG

Art. 90 Volksschulgesetz (VSG) - Pädagogische Kommissionen

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - c) Mitverantwortung
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Art. 90 VSG · Pädagogische Kommissionen

1. Pädagogische Kommissionen des Bildungsrates bearbeiten und beraten pädagogische und organisatorische Fragen der Stufen, der Sonderklassen sowie des Handarbeits- und Hauswirtschaftsunterrichts.

2. Sie können dem Bildungsrat zu Geschäften der Stufe oder der Fachrichtung Anträge stellen.

3. Der Bildungsrat bestimmt die Zusammensetzung der pädagogischen Kommissionen und stellt ein Pflichtenheft auf.

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