213.1
VSG
CH-SG
Art. 90 Volksschulgesetz (VSG) - Pädagogische Kommissionen
V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - c) Mitverantwortung
Art. 90 VSG · Pädagogische Kommissionen
1. Pädagogische Kommissionen des Bildungsrates bearbeiten und beraten pädagogische und organisatorische Fragen der Stufen, der Sonderklassen sowie des Handarbeits- und Hauswirtschaftsunterrichts.
2. Sie können dem Bildungsrat zu Geschäften der Stufe oder der Fachrichtung Anträge stellen.
3. Der Bildungsrat bestimmt die Zusammensetzung der pädagogischen Kommissionen und stellt ein Pflichtenheft auf.