213.1
VSG
CH-SG
Art. 88 Volksschulgesetz (VSG) - b) Versammlungen
V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - c) Mitverantwortung
Art. 88 VSG · b) Versammlungen
1. Die Konvente versammeln sich in der unterrichtsfreien Zeit.
2. Der Bildungsrat kann
a) die Versammlungen besuchen;
b) die Einberufung von Versammlungen verlangen,
c) die Lehrpersonen zur Teilnahme verpflichten.
3. Der Besuch von Versammlungen mit Teilnahmepflicht wird an die Verpflichtung im Arbeitsfeld Schule angerechnet.