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213.1 VSG CH-SG

Art. 88 Volksschulgesetz (VSG) - b) Versammlungen

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - c) Mitverantwortung
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Art. 88 VSG · b) Versammlungen

1. Die Konvente versammeln sich in der unterrichtsfreien Zeit.

2. Der Bildungsrat kann

a) die Versammlungen besuchen;

b) die Einberufung von Versammlungen verlangen,

c) die Lehrpersonen zur Teilnahme verpflichten.

3. Der Besuch von Versammlungen mit Teilnahmepflicht wird an die Verpflichtung im Arbeitsfeld Schule angerechnet.

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