213.1
VSG
CH-SG
Art. 87 Volksschulgesetz (VSG) - Konvente a) Zusammensetzung
V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - c) Mitverantwortung
Art. 87 VSG · Konvente a) Zusammensetzung
1. Organe der Mitverantwortung sind
a) die kantonalen Stufenkonvente. Sie umfassen die Lehrpersonen einer Stufe;
b)* weitere vom Bildungsrat bezeichnete Vereinigungen.
2. Die Konvente versammeln sich jährlich wenigstens einmal.
3. Sie organisieren sich selbst. Sie können die Durchführung der Versammlungen einer Organisation der Lehrpersonen des privaten Rechts übertragen.