Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.1 VSG CH-SG

Art. 87 Volksschulgesetz (VSG) - Konvente a) Zusammensetzung

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - c) Mitverantwortung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (159 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 87 VSG · Konvente a) Zusammensetzung

1. Organe der Mitverantwortung sind

a) die kantonalen Stufenkonvente. Sie umfassen die Lehrpersonen einer Stufe;

b)* weitere vom Bildungsrat bezeichnete Vereinigungen.

2. Die Konvente versammeln sich jährlich wenigstens einmal.

3. Sie organisieren sich selbst. Sie können die Durchführung der Versammlungen einer Organisation der Lehrpersonen des privaten Rechts übertragen.

← Art. 86ter VSG Volksschulgesetz (VSG) - Geltungsbereich Art. 88 VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →