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213.1 VSG CH-SG

Art. 80 Volksschulgesetz (VSG) - Nebenbeschäftigung

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - a) im allgemeinen
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Art. 80 VSG · Nebenbeschäftigung

1. Eine zeitraubende Nebenbeschäftigung und die Ausübung eines öffentliches Amtes bedürfen der Bewilligung des Rates.

2. Ergeben sich erhebliche Nachteile für die Schule, so kann der Rat die Bewilligung verweigern oder entziehen.

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