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213.1 VSG CH-SG

Art. 79 Volksschulgesetz (VSG) - Fortbildung

V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - a) im allgemeinen
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Art. 79 VSG · Fortbildung

1. Die Lehrperson ist zu fachlicher und pädagogischer Fortbildung berechtigt und verpflichtet.

2. Der Kanton gewährt Beiträge.

3. Der Rat kann Fortbildungsurlaub bewilligen.

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