213.1
VSG
CH-SG
Art. 79 Volksschulgesetz (VSG) - Fortbildung
V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - a) im allgemeinen
Art. 79 VSG · Fortbildung
1. Die Lehrperson ist zu fachlicher und pädagogischer Fortbildung berechtigt und verpflichtet.
2. Der Kanton gewährt Beiträge.
3. Der Rat kann Fortbildungsurlaub bewilligen.