213.1
VSG
CH-SG
Art. 76 Volksschulgesetz (VSG) - Lehr- und Erziehungspflicht
V. Lehrpersonen - 3. Rechte und Pflichten - a) im allgemeinen
Art. 76 VSG · Lehr- und Erziehungspflicht
1. Die Lehrperson hat durch ihre Tätigkeit und durch ihr Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen. Sie arbeitet mit ihren Kolleginnen und Kollegen und den weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind.
2. Sie benachrichtigt nach Rücksprache mit den Eltern und dem Rat die zuständige Stelle, wenn für eine Schülerin oder einen Schüler besondere Fürsorgemassnahmen angezeigt erscheinen.
3. Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan und Lehrmittel eingeschränkt wird.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B.2016.147 · sg (Art. 76 Abs. 1 VSG)
Teacher Physical Misconduct Professional Ban Upheld
Cited to define the requirements of the teaching and educational duty when assessing the fitness for teaching.