213.1
VSG
CH-SG
Art. 74 Volksschulgesetz (VSG) - c) durch Übertritt in den Ruhestand
V. Lehrpersonen - 2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
Art. 74 VSG · c) durch Übertritt in den Ruhestand
1. Der ordentliche Übertritt der Lehrperson in den Ruhestand erfolgt auf Ende des Semesters nach Vollendung des 65. Altersjahres.
2. Lehrperson und Rat können das Arbeitsverhältnis einvernehmlich verlängern.