213.1
VSG
CH-SG
Art. 73 Volksschulgesetz (VSG) - b) aus gesundheitlichen Gründen
V. Lehrpersonen - 2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
Art. 73 VSG · b) aus gesundheitlichen Gründen
1. Die zuständige Stelle des Kantons bewilligt auf Antrag des Rates die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen.