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213.1 VSG CH-SG

Art. 73 Volksschulgesetz (VSG) - b) aus gesundheitlichen Gründen

V. Lehrpersonen - 2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
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Art. 73 VSG · b) aus gesundheitlichen Gründen

1. Die zuständige Stelle des Kantons bewilligt auf Antrag des Rates die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen.

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