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213.1 VSG CH-SG

Art. 68 Volksschulgesetz (VSG) - b) durch die Lehrperson

V. Lehrpersonen - 2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
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Art. 68 VSG · b) durch die Lehrperson

1. Die Lehrperson kann das Arbeitsverhältnis auf Semesterende kündigen.

2. Sie hat dies dem Rat bis Ende Oktober oder April schriftlich mitzuteilen.

3. Teilt sie die Stelle mit einer anderen Lehrperson, hat die Mitteilung bis Ende September oder März zu erfolgen.

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