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213.1 VSG CH-SG

Art. 63 Volksschulgesetz (VSG) - Ausschreibung der Stellen für Lehrpersonen

V. Lehrpersonen - 2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
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Art. 63 VSG · Ausschreibung der Stellen für Lehrpersonen

1. Stellen für Lehrpersonen werden öffentlich ausgeschrieben, in der Regel im Amtlichen Schulblatt.

2. Genügt das Ergebnis nicht, so kann der Rat die Stelle nochmals ausschreiben oder durch Berufung besetzen.

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