213.1
VSG
CH-SG
Art. 6 Volksschulgesetz (VSG) - Zuteilung von Grenzgebieten
II. Schulträger - 2. Schulgemeinden
Art. 6 VSG · Zuteilung von Grenzgebieten
1. Der Bildungsrat kann im Interesse der Schülerinnen und Schüler Teile einer Schulgemeinde, wie Einzelhäuser, Weiler, Quartiere, einer anderen Schulgemeinde zuteilen.